Parteiverbotsverfahren:Kann die AfD verboten werden?
Ein sperriges Instrument mit äußerst strengen Kriterien, aber auch ein scharfes Schwert zur Verteidigung der Demokratie: Was dafür und was dagegen spricht, ein Verbotsverfahren gegen die AfD anzustrengen - auch aus aktuellem Anlass.
Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe
Das Jahr 2024 könnte das Jahr der AfD werden. In Thüringen, Sachsen und Brandenburg wird im September gewählt, und die Umfragen sagen der Partei schon mal große Erfolge voraus. Das Jahr 2024 könnte aber auch das Jahr werden, in dem es eine Frage zu beantworten gilt, die derzeit tröpfchenweise in die öffentliche Debatte einsickert: Sollte die AfD verboten werden? Wäre das juristisch überhaupt möglich? Wäre es politisch sinnvoll, so ein Verfahren anzustrengen?
Ein Parteiverbotsverfahren, so hat es sich im politischen Gedächtnis verankert, ist ein sperriges Instrument, geknüpft an äußerst strenge Voraussetzungen. 2003 waren Verbotsanträge aller drei dazu befugten Organe - Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat - gegen die NPD krachend gescheitert, weil die Partei mit zu vielen V-Personen durchsetzt war. Auch ein zweiter Verbotsantrag gegen die NPD wurde 2017 vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen.
Der Fall liegt anders als bei der NPD
Und doch legt gerade das Urteil von 2017 den Gedanken an ein neuerliches Verbotsverfahren nahe. Denn das Verbot der NPD war einzig daran gescheitert, dass sie zu winzig für ein Verbot war und keine wirkliche Gefahr darstellte. Es fehlte, wie es in dem Karlsruher NPD-Urteil heißt, die "Potentialität", die extremistischen Ziele in die Tat umzusetzen. Für die AfD gilt das Gegenteil. Bundesweit rangiert sie in Umfragen um die 20, in Thüringen jenseits der 30 Prozent. Sollten ihre Ziele also verfassungsfeindlich sein: Sie hätte die Macht, zumindest einiges davon umzusetzen.
Der große Zuspruch für die AfD wirft freilich die Frage auf, ob sie nicht bereits zu groß wäre für ein Verbot. Ob es also, anders ausgedrückt, irgendwie undemokratisch wäre, einem Fünftel oder einem Drittel der Wählerschaft das Objekt ihrer politischen Präferenz zu entziehen. Die frühere Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff weist darauf hin, das Parteiverbot sei keineswegs antidemokratisch, sondern ein Instrument zur Verteidigung der Demokratie. "Wehrhafte Demokratie bedeutet ja nun gerade, dass die Demokratie sich nicht von ihren Feinden erwürgen lassen will", sagte Lübbe-Wolff in einem Podcast der Zeit.
Auch aus dem Karlsruher NPD-Urteil spricht keineswegs ein blinder Liberalismus, der Freiheiten an Feinde der Freiheit verschenkt. Es sagt in vielen Worten, was sich mit der Formel "Wehret den Anfängen!" zusammenfassen lässt. Übrigens gab es diese Möglichkeit bereits in der Weimarer Republik, die NSDAP war zeitweise verboten. "Aber eben nur zeitweise. Was fehlte, war nicht die rechtliche Handhabe, sondern der politische Wille, dieser Partei das Handwerk zu legen", schrieb Lübbe-Wolff im Verfassungsblog.
Mit Blick auf Thüringen wird ein Verbot mit einem Mal sehr plausibel
Ist die AfD also verfassungsfeindlich? Für die Gesamtpartei wäre das nicht so einfach zu begründen, aber es mehren sich die Stimmen, die einen Verbotsantrag gegen einzelne Landesverbände für zulässig halten. Dazu gehören Lübbe-Wolff wie auch der angesehene Bonner Staatsrechtler Klaus Ferdinand Gärditz. Inzwischen wird die AfD in Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft.
Fokussiert man den Blick etwa auf die von Björn Höcke geführte Thüringer AfD, dann wird ein Verbot mit einem Mal sehr plausibel - vor allem wegen ihres fragwürdigen Verhältnisses zur Menschenwürde, dem Fundament des Grundgesetzes. "Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht", schrieb das Bundesverfassungsgericht 2017. "Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung."
Im Verfassungsschutzbericht Thüringens von 2022 steht, der ideologische Unterbau des AfD-Landesverbands sei das Ziel eines "ethnisch-homogenen Volkes". Dahinter steckten Wertungen, "die zu einer Abwertung zugewanderter Menschen führen", weil sie auf ihre biologisch abgeleitete ethnische Zugehörigkeit reduziert würden. In diese Richtung weist auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zur Einstufung der AfD als Verdachtsfall, das zahllose Äußerungen von AfD-Funktionären ausgewertet hat: "Höcke sieht die von ihm ersehnte neue politische Führung ausschließlich den Interessen der autochthonen Bevölkerung verpflichtet und demnach nicht den deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund." Auch das vom Recherchenetzwerk Correctiv aufgedeckte Geheimtreffen von AfD-Funktionären mit Figuren aus der rechtsextremen Szene weist in diese Richtung; dabei sollen Pläne für eine Vertreibung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund besprochen worden sein.
Ein gigantischer Indizienprozess, wenn man so will
Freilich stellt das Verwaltungsgericht selbst klar, dass es bisher nur um einen "Verdacht" geht. Christian Waldhoff, der vor zehn Jahren mit Christoph Möllers den NPD-Verbotsantrag geschrieben hat, warnt davor, die Verbotsfrage allein anhand medial kolportierter Zitate beantworten zu wollen. Nur eine umfassende Prüfung des vom Verfassungsschutz gesammelten Materials mache eine seriöse Prognose über Erfolgsaussichten möglich. Auch bei Lübbe-Wolff steht der Blick auf die Fakten an erster Stelle: "Ich würde mir nicht zutrauen, das jetzt zu beantworten." Heißt: Es wäre Sache der Regierung, eine solche verfassungsrechtliche Prüfung überhaupt erst einmal in die Wege zu leiten.
Eine Tiefenbohrung ist auch deshalb nötig, weil es einen entscheidenden Unterschied zur NPD gibt: Die Extremistenpartei, die sich inzwischen "Die Heimat" nennt, hatte ihre Verfassungsfeindlichkeit in großen Teilen im offiziellen Parteiprogramm dokumentiert. Das Programm der AfD ist vergleichsweise harmlos - die harten völkischen Thesen werden auf anderen Kanälen verbreitet. Ein Verbotsantrag müsste mithin aus der Summe der Hetzparolen und Pamphlete eine geschlossene, der Partei zurechenbare Ideologie kondensieren. Ein gigantischer Indizienprozess, wenn man so will.
An dieser Stelle kommt auch der Faktor Zeit ins Spiel - Parteiverbotsverfahren sind sehr aufwendig. Der Bundesrat hatte im Dezember 2012 die Einleitung des NPD-Verbotsverfahrens beschlossen. Ein Jahr später ging der Antrag in Karlsruhe ein, im März 2016 wurde verhandelt, im Januar 2017 folgte das Urteil. Macht gut vier Jahre. Selbst wenn man für ein AfD-Verfahren weniger Zeit veranschlagt, weil wesentliche Fragen nun geklärt sind, wäre es bereits ambitioniert, bis zu den Landtagswahlen im September überhaupt nur einen Antrag zu formulieren. Ein Urteil wäre auch vor der Bundestagswahl im Herbst 2025 kaum machbar.
Ein Verbotsverfahren könnte die Radikalisierung beschleunigen
Was in diesen zwei, drei, vier Jahren bis zu einem Urteil geschähe, ist leicht vorhersehbar. Bei den gefestigten AfD-Wählern würde dies zu einer Radikalisierung führen, prognostiziert Andreas Hövermann, der für die Hans-Böckler-Stiftung eine Studie zur AfD-Wählerschaft erstellt hat. "Das ist hervorragend nutzbar für ihr Opfernarrativ."
Aber ließe sich zumindest der moderatere Teil der AfD-Anhänger durch ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht abschrecken? Kein Staatsorgan genießt höheres Vertrauen. Hövermann ist skeptisch. Auch unter AfD-Neuwählern sinke das Vertrauen in staatliche Institutionen binnen kurzer Zeit auf sehr niedrige Werte. Den Gerichten vertrauten 18 Prozent (bei Wählern anderer Parteien 56), der Bundesregierung nur drei (gegenüber 21).
Das erklärt, warum die Politik zögert. Den Verbotsantrag müssten ja diejenigen stellen, die in der Misstrauensskala ganz oben rangieren, Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat. Ob sie es tun, liegt in ihrem politischen Ermessen - das freilich nicht unbegrenzt ist, meint Mathias Hong, Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in Kehl. "Je klarer die rechtlichen Voraussetzungen eines Verbots erfüllt sind, desto geringer ist das Ermessen." Beamte und Minister, die ihren Eid auf die Verfassung geleistet hätten, seien zumindest verpflichtet, sich intensiv mit der Verbotsfrage zu befassen. "Wofür ist die Verfassungstreue da, wenn nicht für Situationen wie diese?"