Parteiverbot:Geisterjäger unter sich
In Berlin wird heftig über das Für und Wider eines AfD-Verbots gestritten. Dabei hat das Bundesinnenministerium offenbar bisher nicht einmal geprüft, ob das vorliegende Beweismaterial für ein Gerichtsverfahren überhaupt ausreichen würde.
Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe
Die Frage stand längst im Raum, aber es erging ihr wie dem oft bemühten Elefanten. Sie wurde übersehen oder ignoriert oder war zu groß, um erkannt zu werden. Sollte man die AfD verbieten? Sollten Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung das tun, was ihnen das Grundgesetz als Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Umständen vielleicht sogar nahelegt - einen Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht stellen? Die Enthüllungen des Recherche-Netzwerks Correctiv haben der Frage zur Sichtbarkeit verholfen. Die Debatte läuft.
Wobei: Ist es wirklich eine Debatte, deren Teilnehmer die Fakten parat haben? Ein Verbotsverfahren hätte ausgezeichnete Chancen, sagt Marco Wanderwitz (CDU). Die Erfolgsaussichten seien gering, mutmaßt Carsten Schneider (SPD). Anderen sind die Prognosen egal; man sollte über ein Verbot nicht einmal reden, weil das nur der AfD nütze, empfiehlt Christian Dürr (FDP). "Wir führen im Grunde eine Gespensterdiskussion", sagt Sophie Schönberger, Professorin für Parteienrecht in Düsseldorf. "Ich habe den Eindruck, es gibt keine Stelle, die das Material zusammenträgt und systematisch mit Blick auf die Chancen eines Verbotsverfahrens prüft."
Mit diesem Eindruck liegt Schönberger richtig. Zwar haben die Verfassungsschutzämter Berge von Material gesammelt. Man kann davon eine Ahnung bekommen, wenn man das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 liest, zur AfD-Klage gegen ihre Einstufung als Verdachtsfall - der bisher umfangreichste öffentlich zugängliche Einblick in das Denken der Partei. Allerdings gab es nach Informationen der Süddeutschen Zeitung im Bundesinnenministerium bisher noch keine substanzielle Prüfung des Materials mit dem konkreten Ziel, Chancen und Risiken eines Verbotsverfahrens auszuloten.
Wäre auch ein Teilverbot eine Möglichkeit?
Klar, die Beamten des Verfassungsschutzes kennen die Belege und können Aussagen zur Radikalität der AfD treffen. Aber ein Parteiverbotsverfahren hat anspruchsvolle Voraussetzungen: Kann der AfD in ihrer ganzen Breite ein völkisch-ethnisches Konzept nachgewiesen werden, das die Menschenwürde bestimmter Gruppen negiert? Kann man ihr ein "planvolles Handeln" vorwerfen, das gegen die freiheitliche demokratische Ordnung gerichtet ist? Im eher harmlosen Parteiprogramm steht das nicht, weshalb Reden, Schriften, Kundgebungen in akribischer Kleinarbeit durchgearbeitet werden müssen. "Wenn man eine wirklich seriöse Erfolgsabschätzung machen will, dann bräuchte man die Materialsammlung der Verfassungsschützer", sagt Christian Waldhoff, Professor an der Humboldt-Universität in Berlin. Eine Stimme, auf die man hören sollte: Waldhoff ist Co-Autor des Verbotsantrags, auf dessen Grundlage 2017 die NPD für verfassungsfeindlich erklärt wurde; ein Verbot scheiterte lediglich an der Irrelevanz der Kleinstpartei.
Vor diesem Hintergrund erklärt sich, warum Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) bisher weder Ja noch Nein zum Verbotsverfahren sagt, sondern es nicht von vornherein ausschließen will. Zudem ist der Prozess zur Einstufung der AfD als Verdachtsfall noch nicht zu Ende, demnächst verhandelt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Daran könnte sich - je nach Ausgang - womöglich eine Einstufung der Gesamtpartei als rechtsextrem anschließen.
Wer seriös Für und Wider eines Verbotsverfahrens abwägen will, muss zuerst diese Frage beantworten: Hätte ein Verbotsantrag juristisch Aussicht auf Erfolg? Das könnten Fachleute wie Waldhoff oder Christoph Möllers beurteilen, sein Mitstreiter aus dem NPD-Verfahren - nach Durchsicht des internen Beweismaterials. Ist die Wahrscheinlichkeit eines Verbots hoch - eine hundertprozentige Garantie für Karlsruhe kann niemand geben -, muss politisch entschieden werden, ob der Schaden am Ende nicht doch größer wäre als der Nutzen, etwa, weil ein Verbot ein Brandbeschleuniger wäre. Aber man kann den zweiten Schritt nur nach dem ersten tun: Wer auf ein Verbotsverfahren verzichtet, der sollte wenigstens wissen, wie verfassungsfeindlich die verschonte Partei wirklich ist.
An dieser Stelle kommt es entscheidend darauf an, von welcher AfD man eigentlich spricht. Nimmt man die Bundespartei in den Blick, die neben radikalisierten Rechtsextremisten zumindest in der Vergangenheit auch eine konservative Strömung hatte? Oder fokussiert man sich auf einen Landesverband? Die Parteigliederungen in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt sind als "gesichert rechtsextrem" eingestuft.
Ob das Bundesverfassungsgericht einen isolierten Verbotsantrag gegen einen Landesverband akzeptieren würde, weiß man nicht. Waldhoff ist hier mit Blick auf die einschlägigen juristischen Fachkommentare skeptisch. Zwar kann ein Verbotsurteil laut Gesetz auf einen "rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei" beschränkt werden, aber ob das bereits für den Antrag gilt, ist nicht ausdrücklich geregelt.
Doch gerade weil ein Teilverbot zulässig ist, sieht Klaus Ferdinand Gärditz, Rechtsprofessor in Bonn, keinen Grund, der gegen einen Teilantrag spräche. Die Landesverbände seien organisatorisch selbständig, mit eigenem Vorstand und eigener Mitgliederversammlung. Womöglich sei dies sogar ein Gebot der Verhältnismäßigkeit, um den Eingriff in die Freiheit der Partei gering zu halten. "Wenn nur ein einzelner Landesverband verfassungsfeindlich ist, kann man nicht ernsthaft verlangen, dass man mit einem Verbotsantrag auf die ganze Partei zielt."
In der Regierungskoalition ist dies offenbar nicht abschließend geklärt. Dem Vernehmen gibt es in der SPD Überlegungen für eine gesetzliche Klarstellung. Das Bundesinnenministerium teilt mit, es verfolge dazu "die wissenschaftliche Diskussion".
Sicher ist jedenfalls, dass sich ein etwa auf Thüringen begrenzter Verbotsantrag sehr viel leichter begründen ließe. Zwar müsste nachgewiesen werden, dass die gesamte Landes-AfD - wie es im NPD-Urteil von 2017 heißt - über das "Bekennen" ihrer eigenen verfassungsfeindlichen Ziele hinaus die Grenze zum "Bekämpfen" der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschritten hat. Ein gewaltsamer Umsturz ist damit aber nicht gemeint, schrieb das Gericht: "Eine Partei kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt."
Björn Höcke darf als Faschist bezeichnet werden
Zu ihren Zielen liefert bereits der AfD-Fraktionsvorsitzende Björn Höcke viele Indizien. Er vertritt eine mit der Garantie der Menschenwürde wohl kaum vereinbare völkisch-ethnische Programmatik, weil er Menschen mit Migrationshintergrund abwertet. Das ist vergleichsweise gut belegt. Migranten nennt er "Invasoren", er spricht von "Umvolkung" und "Kulturvernichtung". Das Verwaltungsgericht Meiningen billigte schon 2019, dass Höcke als Faschist bezeichnet wurde: Dieses Werturteil beruhe auf einer "überprüfbaren Tatsachengrundlage".
Dieser Schutz der Menschenwürde ist nach Einschätzung des Bonner Juristen Gärditz der Grund, warum die Regierung die Verbotsfrage eben nicht nur mit Blick auf den politischen Nutzen beantworten darf. Unter einer regierenden AfD würden Minderheiten und Menschen mit Migrationsgeschichte ganz besonders leiden. Deshalb könne man die Diskussion nicht als bloßes Demokratieproblem abtun. "Wir haben da eine Schutzverantwortung. Der demokratische Prozess wird auf Kosten bestimmter Menschen ausgetragen."
Sind das nur Unkenrufe? Nach den derzeitigen Umfragen könnte die AfD in Thüringen sogar die absolute Mehrheit erlangen, wenn FDP und Grüne an der Fünf-Prozent-Hürde scheitern. Eine AfD-Regierung hätte dann die Exekutive in ihren Händen. Sie könnte die Polizei zu einem rassistisch diskriminierenden Vorgehen anhalten. Sie könnte versuchen, Einbürgerungen in Thüringen zu unterbinden. Denn Bundesgesetze werden durch Landesverwaltungen umgesetzt - oder eben auch nicht. "Die haben dann das Schwert in der Hand", sagt Gärditz. Die Exekutive könne sofort losschlagen, ohne ein einziges Landesgesetz zu erlassen.